Viele Käufer – gerade in Tourismusregionen – suchen eine Ferien- oder Zweitwohnung. Ob sie Ihre Immobilie so nutzen dürfen, regelt jedes Bundesland anders. Ist es nicht erlaubt, kommen nur Käufer in Frage, die dort ihren Hauptwohnsitz haben. Das kann den Käuferkreis und damit den Preis deutlich verändern.
| Bundesland | Regel in Kürze |
| Salzburg | In 91 Beschränkungsgemeinden (z. B. Zell am See, Saalbach, Bad Gastein, St. Gilgen) nur in eigens ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten |
| Tirol | Neue Freizeitwohnsitze grundsätzlich verboten – nur wenn bereits im Verzeichnis der Gemeinde eingetragen oder entsprechend gewidmet |
| Vorarlberg | Ferienwohnung nur mit eigener Widmung oder Bewilligung der Gemeinde – auch für die Eigennutzung |
| Kärnten | Freizeitwohnsitze brauchen eine eigene Sonderwidmung |
| Oberösterreich | In 24 Gemeinden (v. a. Salzkammergut, Attersee, Mondsee) ist der Kauf als Freizeitwohnsitz grundsätzlich nicht zulässig |
| Steiermark | In rund 100 Vorbehaltsgemeinden (z. B. Schladming, Bad Aussee) kann die Gemeinde Zonen ohne neue Zweitwohnsitze festlegen |
| Niederösterreich, Wien, Burgenland | Keine besondere Beschränkung |
Dazu kommen in Salzburg, Tirol, der Steiermark, Vorarlberg und Kärnten je nach Gemeinde Zweitwohnsitz- oder Leerstandsabgaben. Klären Sie die Situation vor dem Inserat – ein eingetragener Freizeitwohnsitz ist zum Beispiel in Tirol ein echtes Verkaufsargument.
Bei uns automatisch: Für Ihre Adresse prüfen wir, ob eine Beschränkung gilt, und erklären Ihnen, was das für Ihren Verkauf bedeutet.
Allgemeine Orientierung, Stand Oktober 2026 – verbindlich ist die Auskunft Ihrer Gemeinde bzw. Ihres Vertragserrichters. Quellen: Raumordnungs- und Grundverkehrsgesetze der Länder sowie die dazugehörigen Verordnungen, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).